GESETZLICHE GRUNDLAGEN
Seit 2017 wird Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade eingeteilt. Die Pflegegrade lösen die Pflegestufen ab. Um einen Pflegegrad zu ermitteln, bewerten Gutachter durch den MDK, inwieweit die Selbständigkeit beeinträchtigt ist. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems, dieses ermittelt anhand der erreichten Punkte den Pflegegrade bzw. die Schwere der Pflegebedürftigkeit.
Pflegegrad 1
Gesamtpunkte: 12,5 bis unter 27,5
- geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Leistungen der Pflegeversicherung:
- Kein Pflegegeld
- Sachleistungsbetrag: 125€
Pflegegrad 2
Gesamtpunkte: 27,5 bis unter 47,5
- Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Leistungen der Pflegeversicherung:
- Pflegegeld: 332€
- Sachleistungsbetrag : 761€
Pflegegrad 3
Gesamtpunkte: 47,5 bis unter 70
- schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Leistungen der Pflegeversicherung:
- Pflegegeld: 573€
- Sachleistungsbetrag : 1432€
Pflegegrad 4
Gesamtpunkte: 47,5 bis unter 70
- schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Leistungen der Pflegeversicherung:
- Pflegegeld: 765€
- Sachleistungsbetrag : 1778€
Pflegegrad 5
Gesamtpunkte: 70 bis unter 90
- schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Leistungen der Pflegeversicherung:
- Pflegegeld: 947€
- Sachleistungsbetrag : 2200€